Mutige Schritte für die Kirche der Zukunft
Dass wir davon überzeugt sind, dass wir verstärkt die Transformation unserer Kirche vorantreiben müssen, wenn es „morgen“ noch eine Kirche geben soll, sagte Britta in ihrem Votum zum Bericht des Landesbischofs.
Von der Zukunft her denken und so handeln, dass der Boden für Pionierbäume im kirchlichen „Wald“ bereitet ist, um dadurch Aufbrüche für den neuen Kirchenwald wachsen zu sehen. Das heißt: neue Formen von Gemeinde, zielgruppenorientierte Gottesdienste, neue Anstellungsformen für Pfarrerinnen und Pfarrer, neue Zugänge ins Pfarramt! Denn auch wenn wir heute noch nicht sehen, wie die Kirche der Zukunft konkret aussieht, brauchen wir mutige Schritte in den Übergang hinein!
Pfarrplan 2030 – Pfarrstellen werden reduziert
Beim Pfarrplan 2030 geht es darum, wieviele Pfarrstellen es in unserer Kirche im Jahr 2030 noch geben soll bzw. geben kann. Die Mehrheit der Synode, auch die Mehrheit der KfM Synodalen haben sich für die vorgelegten Zahlen ausgesprochen. Sie sind um 42 Personen höher als im ersten Entwurf vorgeschlagen. Trotzdem sind die Einschnitte mit einem Minus von über 25% natürlich heftig. In den kommenden fünf Jahren geht die Generation der ‚Babyboomer‘ in den Ruhestand, die Zahl der Pfarrer*innen wird sich dadurch dramatisch reduzieren, da viel weniger Junge nachkommen. Wir haben JA zu den Zahlen gesagt, die sehr realistisch sind.
Wir von ‚Kirche für morgen‘ fordern auch ganz neue Wege auf dem Weg der Umsetzung dieses Pfarrplans in den nächsten Jahren. Es braucht dafür nicht einfach ein Weiterwursteln wie bisher, sondern einen echten Paradigmenwechsel: bei alternativen Zugängen zum Pfarramt, bei Zugängen aus anderen Ländern und Berufsgruppe. Es braucht eine neue Gottesdienstordnung und Nachnutzungskonzepte für nicht mehr benötigte Gebäude. Gleichzeitig braucht es Mut und Bereitschaft, einfach Dinge ausprobieren zu dürfen. Für alle hauptamtlichen Berufe in der Landeskirche muß es möglich sein, auch bei weniger Stellen, Beruf und Privatleben unter einen Hut zu bekommen.
Antrag zur Umgemeindung
Bei einer Umgemeindung, also einem Wechsel in eine andere Gemeinde, nimmt bisher jedes Gemeindeglied seine Rechte und Pflichten in der gewählten Kirchengemeinde wahr, aber die Kirchensteuerpflicht besteht weiterhin gegenüber der Kirchengemeinde des Wohnsitzes. Durch den eingebrachten Antrag soll die Kirchensteuerpflicht bei einer Umgemeindung gegenüber der gewählten Kirchengemeinde bestehen.
Kirchenmitglieder, die sich für eine Umgemeindung entscheiden, sind in der Regel durch ihre Biografie, ihr Engagement oder das Profil der gewählten Gemeinde mit ihr hoch verbunden. Die Aufgaben und Pflichten (Seelsorge, Kasualien, Verwaltung…) liegen bei der gewählten Kirchengemeinde. Sie versendet Gemeindebriefe, lädt zum Fest der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein usw., erhält dafür aber keine finanzielle Unterstützung. Gerade in Zeiten knapper werdender Kirchensteuer ist es deshalb nicht mehr plausibel vermittelbar, warum eine Umgemeindung keine finanziellen Auswirkungen hat. Aus den oben genannten Gründen haben wir einen Antrag mit folgendem Wortlaut in der Frühjahrssynode 2023 eingebracht:
Die Landessynode möge beschließen, Satz 2 des §6a (4) der Kirchengemeindeordnung (KGO) wie folgt zu ändern: „Die Kirchensteuerpflicht besteht ab dem Zeitpunkt der Ummeldung gegenüber der gewählten Kirchengemeinde.“
Statement zu „Kirche in guter Verfassung?“
„Kirche in guter Verfassung?“ So das Thema des Schwerpunkthalbtages Kirchenverfassung am Sa. 25.03.2023
100 Jahre ist unsere Kirchenverfassung in Württemberg geworden. Ein runder Geburtstag, der gefeiert werden muss! Ist es nun an der Zeit einen Prozess starten, der die Überarbeitung der gesamten Kirchenverfassung zum Ziel hat?
Grundsätzlich stellt sich die Frage: Sollen nur einzelne Zusammenhänge oder Paragrafen durch die gestellten Anträge geändert werden? Oder bräuchte es hier nicht vielmehr einen viel größeren Entwurf. Eine Verfassungsneuschöpfung. Anderseits gilt zu bedenken: Die Württembergische Kirchenverfassung hat den Charm, dass sie vergleichsweise kurzgehalten ist und vieles offen lässt, einen Gesamtrahmen bietet, was dann an anderer Stelle durch weitere Gesetze näher geregelt wird. Dies bietet Flexibilität ohne zu enge zu fassen.
Dank an Frau Dr. Oelmann für ihre „steilen Ideen“ die sie uns mit auf den Weg gegeben hat. Sie hat davon gesprochen, dass wir die Verfassung ergänzen sollten mit dem, was bisher fehlt: Gemeinden und Kirchenbezirke! Auch sollte das Verhältnis der einzelnen Verfassungsorgane zueinander neu betrachtet werden unter dem Leitgedanken, was das große Ganze ausmacht. Und dann dieser Satz, der die Aufgabe, trefflich skizziert. Sie ermutigte dazu:“Denken Sie in die Zukunft und schaffen Sie in der Verfassung Raum für die neuen Gemeindeformen des 21. Jahrhunderts, die eher in Milieus und individueller Frömmigkeitspraxis, denn in Straßen und Stadtteilen begründet liegen werden.“
Was könnte dieser Leitgedanke, was „das große Ganze unserer Württemberger Landeskirche ausmacht“ sein? Was ist unser Bild von Kirche heute, für das die Verfassung den passenden Rahmen darstellt? Wir sind Kirche, weil uns Gott gesandt hat. Diese missio dei, diese Sendung Gottes steht ganz am Anfang von Kirche, und bildet die Grundlage für den Leitgedanken.
In die Zukunft gedacht: Wie schaffen wir es dass sich Menschen, jüngere, ältere, aus verschiedenen Lebenswelten und mit verschiedenen Lebensentwürfen eine Beziehung zu dem Gott finden, der eine Sehnsucht nach uns Menschen hat und mit uns Menschen in Beziehung leben möchte. Mit dieser Sendung Gottes hat Kirche begonnen, durch sie bekommt sie ihren Charm ihre Strahlkraft. Daraus lässt sich der Leitgedanke einer beziehungsorientierten Kirche ableiten, die nahe bei den Menschen ihren, Fragen, Sehnsüchten und Nöten ist.