Pfarrer"wahl"gesetz
Martin Luther 1523:
Es „soll kein Bischof jemanden (Pfarrer/Pfarrerin) einsetzen ohne Wahl, Willen und Berufen der Gemeinde, sondern er soll den von der Gemeinde Erwählten und Berufenen bestätigen.“
Und nun raten Sie mal:
Wie oft darf eine Gemeinde der württembergischen Landeskirche ihre Pfarrerin oder ihren Pfarrer frei wählen?
A) jedes Mal
B) jedes zweite Mal
C) Nie
Die Antwort dazu finden Sie hier