Pfarrer"wahl"gesetz

Martin Luther 1523:

Es „soll kein Bischof jemanden  (Pfarrer/Pfarrerin) einsetzen ohne Wahl, Willen und Berufen der Gemeinde, sondern er soll den von der Gemeinde Erwählten und Berufenen bestätigen.“

Und nun raten Sie mal:

Wie oft darf eine Gemeinde der württembergischen Landeskirche ihre Pfarrerin oder ihren Pfarrer frei wählen?  

A)  jedes Mal
B)  jedes zweite Mal
C)  Nie

Die Antwort dazu finden Sie hier