Altes Pfarrerwahlgesetz
Categories: Themen
Informationen zum Pfarrerwahlgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
So läuft es, wenn eine Pfarrstelle zu besetzen ist:
Als Grundregel für jede Pfarrstellenbesetzung gilt:
Jede/r Kandidat/in für eine Pfarrstelle darf sich ausschließlich beim Oberkirchenrat bewerben. Die Ausschreibung der Stelle erfolgt in Absprache mit dem Besetzungsgremium (im Wesentlichen der Kirchengemeinderat vor Ort).
Dann gibt es bei „normalen“ Pfarrstellen einen Wechsel: Jedes zweite Mal gilt das „Benennungsverfahren“:
Hier wird vom Oberkirchenrat der Gemeinde ein Kandidat/ eine Kandidatin vorgeschlagen, den der Kirchengemeinderat ablehnen kann. Dann geht dasselbe wieder von vorne los.
Und im Wechsel dazu gibt es das „Wahlverfahren“. Bei diesem Verfahren werden der Gemeinde zwei oder drei Kandidaten/innnen vorgeschlagen, aus diesen kann das Besetzungsgremium (KGR u.a.) einen auswählen.
Bei beiden Verfahren gilt:
Dem Kirchengemeinderat wird nicht offen gelegt, wer sich auf die Stelle (außer den Vorgeschlagenen) beworben hat. Es ist schon häufig vorgekommen, dass Pfarrer/innen sich auf bestimmte Stellen bewerben, die Gemeinde diese auch gerne wollte, der Oberkirchenrat aber genau diese Personen der Gemeinde nicht vorschlägt. Eine Begründung hierfür wird schon deshalb nicht gegeben, weil es der Gemeinde gar nicht bekannt sein darf, wer sich noch beworben hat.
Die Forderung von Kirche für morgen ist nun:
Es soll mindestens jedes zweite Mal ein echtes Wahlverfahren geben, d.h. hier wird das Prinzip umgekehrt: Die Bewerbungen laufen alle – nicht auf dem Oberkirchenrat – sondern bei der Gemeinde direkt ein. Sie entscheidet dann, vollkommen frei, wen sie einlädt usw. und der Oberkirchenrat könnte dann danach dieser Wahl zustimmen – oder im Extremfall – sie auch begründet ablehnen.
Diese Regelung ist im Interesse sehr vieler Gemeinden und auch vieler Pfarrerinnen und Pfarrer, die häufig gerade auch davon frustriert sind, dass viele für sie interessante Stellen schon anderweitig vergeben sind, ohne dass dies transparent gemacht wird.
In sehr vielen Gliedkirchen der EKiD gilt ein Pfarrerwahlgesetz, das der Vorstellung Martin Luthers entspricht. In der Hannoverschen Landeskirche gilt ein Wahlverfahren, wie wir es uns auch für Württemberg vorstellen.
Das bisherige Pfarrerwahlgesetz hat eher das Ziel Pfarrer/innen mit für sie nach Ansicht des Oberkirchenrats passenden Gemeinden zu versorgen.
Unser Entwurf will Gemeinden mit nach ihrer eigenen Ansicht passenden Pfarrer/innen versorgen.
Comments are closed.